Rotter See Naherholungsgebiet - Nutzung
Satzung betreffend die Nutzung der Naherholungsanlage Rotter See
vom 22.05.2001
Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung vom 22.05.2001 aufgrund des § 7
der GO für das Land NRW (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000
(GV NRW S. 245) folgende Satzung beschlossen.
*) zuletzt geändert durch 1. Änderung der Satzung gemäß Euro-Anpassungssatzung vom
26.10.2001 (in Kraft 1.1.2002)
*) zuletzt geändert durch 2. Änderung der Satzung vom 5.5.2004 (in Kraft ab 12.5.2004)
§ 1
Allgemeine Zweckbestimmungen und Geltungsbereich
1. Das Gelände des Rotter Sees ist eine öffentliche Naherholungseinrichtung der
Stadt Troisdorf und dient im Rahmen dieser Satzung jedermann zur Erholung,
Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung.
2. Der Geltungsbereich der Naherholungseinrichtung Rotter See ist aus dem
beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.
§ 2
Allgemeines Verhalten
In der Naherholungsanlage Rotter See hat jeder im Rahmen der Zweckbestimmung
sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen
oder Sachen beschädigt werden, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
§ 3
Die Benutzung der Anlage
1. Es ist untersagt, Wasser-, Grün oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Als
Verunreinigungen gelten insbesondere auch
- das Füttern von Wasservögeln, insbesondere das direkte Einstreuen von Brot und
Essensresten in den See
- das Hinterlassen von Hundekot außerhalb der dafür vorgesehenen und
beschilderten Hundeklos
2. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt
er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Troisdorf
die Reinigung auf seine Kosten vornehmen lassen.
3. Die Grünflächen dürfen, so weit dem nicht die besondere Zweckbestimmung
entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden.
Insbesondere gilt:
- Der durch einen Zaun abgegrenzte Bereich der südlichen Halbinsel gehört zum
Vereinsgelände des Angelsportvereins Sieglar und ist für die Öffentlichkeit nicht
zugänglich
- Die Insel im Rotter See ist als Rückzugsgebiet für die Natur ebenfalls für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
4. Zelten, Nächtigen und Kampieren sind nicht gestattet.
5. Offene Feuer sind untersagt. Mit Ausnahme an dem eigens von der Stadt hierfür
angelegten Grillplatz , siehe § 5 dieser Satzung.
6. Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen nicht im See schwimmen.
7. Das Mitbringen von Hunden auf die Liegewiese der Badebucht ist in der Zeit
zwischen 1. Mai und 30. September eines Jahres nicht gestattet.
8. Das Waschen von Pferden im See und das Reiten ist nicht gestattet.
9. Modellflugzeuge und ähnliche Flugkörper dürfen im Bereich der Erholungsanlage
nicht betrieben werden.
10. Im Übrigen findet die Troisdorfer Straßenordnung vom 14.12.1987 in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend Anwendung
§ 4
Die Benutzung der Wasserfläche
1. Das nicht beaufsichtigte Gewässer Rotter See selbst steht lediglich zum Baden
und Schwimmen dem Gemeingebrauch zur Verfügung. Das Baden und
Schwimmen geschieht auf eigene Gefahr.
2. Das Befahren des Rotter Sees mit Booten mit oder ohne eigenen Antrieb ist
untersagt. Insbesondere ist das Übersetzen auf die im Rotter See befindliche
Insel nicht gestattet.
3. Das Tauchen, Segelsurfen, Angeln und Befahren mit Modellbooten ist lediglich
den Troisdorfer Vereinen gestattet, mit denen die Stadt eine entsprechende
Nutzungsvereinbarung abgeschlossen hat.
4. Von diesen Vereinen mit denen die Stadt Troisdorf Nutzungs- vereinbarungen
abgeschlossen hat, können Tageskarten zur entsprechenden Nutzung des Rotter
Sees von auswärtigen Tauchern, Surfern und Anglern erworben werden.
5. Das Betreten und Befahren des zugefrorenen Rotter Sees ist untersagt, solange
und so weit die Stadt Troisdorf das Betreten nicht durch öffentliche
Bekanntmachung ausdrücklich freigegeben hat.
6. Der Feuerwehr und der DLRG ist die Nutzung zur Aus- und Fortbildung im
Wasserrettungsdienst im Rahmen ihrer gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen
Aufgaben gestattet. Das Eistauchen bleibt lediglich den Mitgliedern der DLRG
nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorbehalten.
§ 5
Die Benutzung des Grillplatzes
1. Der Grillplatz wurde von der Stadt Troisdorf eigens hierfür angelegt und steht als
solcher dem Gemeingebrauch zur Verfügung.
2. In unmittelbarer Nähe des Grillplatzes wird vom Baubetriebsamt der Stadt
Troisdorf in ausreichender Menge Holz abgelagert, das für Grillzwecke verwendet
werden kann.
3. Es ist strikt untersagt zur Holzbeschaffung in der Nähe befindliche Bäume oder
Sträucher zu beschädigen oder zu zerstören.
§ 6
Werbung
In der Naherholungsanlage Rotter See sind Werbung, Anbieten oder Verteilen von
Waren oder Druckschriften, die Errichtung von Ständen und anderen
Verkaufgelegenheiten sowie das Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis
der Stadt Troisdorf gestattet.
§ 7
Veranstaltungen
1. Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt
Troisdorf.
2. Die private Nutzung des für die Öffentlichkeit vorgesehenen Grillplatzes in
unmittelbarer Nähe der Badebucht gilt nicht als Veranstaltung im obigen Sinne.
3. Die Stadt Troisdorf kann die Benutzung des Sees aus wichtigem Anlaß,
insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zugunsten von großen
Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und die
dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 8
Erlaubnis
So weit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Troisdorf erforderlich ist, ist sie
rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer
Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 9
Haftung
1. Die Benutzung der Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr
2. Die Stadt haftet für Schäden im Bereich der Anlage nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten
bleibt unberührt. Eine Haftung für Schäden in den nicht für die Öffentlichkeit
freigegebenen Flächen wird ausgeschlossen
§ 10
Zuwiderhandlungen
1. Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er:
- eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2)
- Wasser-, Grün-, oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 3 Abs.1 und 2)
- in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Werbung betreibt, Waren oder
Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 6)
- in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Veranstaltungen jeder Art
durchführt (§ 7 Abs. 1)
- ohne Erlaubnis der am Rotter See Nutzungsberechtigten taucht, angelt, surft oder
Modellboote fahren läßt (§ 4 Abs. 4)
- den Rotter See mit Booten – egal ob ohne oder mit eigenem Antrieb – befährt
und auf die Insel übersetzt (§ 4 Abs. 2)
- Eisflächen betritt, so weit die Stadt das Betreten nicht ausdrücklich freigegeben
hat (§ 4 Abs. 5)
- ohne besondere Erlaubnis der Stadt zeltet, nächtigt oder kampiert (§ 3 Abs. 4)
- offene Feuer außerhalb des dafür vorgesehenen Grillplatzes entfacht (§ 3 Abs. 5)
- Bäume oder Sträucher beschädigt oder entfernt (§ 5 Abs. 3)
- Hunde frei laufen oder im See schwimmen läßt (§ 3 Abs. 6)
- Wassertiere füttert (§ 3 Abs. 1 S. 2). Mitgliedern des Angelsportvereins Sieglar
e.V. ist es gemäß des LWG, § 36 und ihrer Gewässerordnung erlaubt, Fische
anzufüttern.
- Hunde in die als Badebucht gekennzeichnete Liegewiese während der Zeit
zwischen 1. Mai und 30. September mitbringt (§ 3 Abs. 7)
- innerhalb der Naherholungsanlage Rotter See reitet (§ 3 Abs. 8)
2. Es handelt derjenige ordnungswidrig, der der Ausschilderung am Rotter See
zuwiderhandelt.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro belegt
werden.
§ 11
Öffentliche Bekanntmachung
So weit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt
diese durch Bekanntmachung im Troisdorfer Amtsblatt.
§ 12
Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt, so weit es mit Zweck und Ordnung der
Naherholungsanlage Rotter See vereinbar ist und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen
entgegen stehen, auf Antrag Ausnahmen zu lassen.
§ 13
In – Kraft – Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2001 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Troisdorf, den 3.7.2001
Manfred Uedelhoven
Bürgermeister
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